AGB

1. Allgemeines

Die folgenden allgemeinen AGB sind Bestandteil sowohl aller Miet- und Serviceangebote, als auch aller Miet- und Serviceverträge zwischen Mr.B Veranstaltungs- und Medientechnik (kurz Vermieter genannt) und dem
jeweiligen Vertragspartner (kurz Mieter genannt) und finden in ihrer jeweils gültigen Form auch für alle künftigen Verträge Anwendung. Von diesen allgemeinen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der aus-
drücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen. Es gilt immer die neueste Fassung dieser AGB. Die
AGB befinden sich auf Preislisten bzw. liegen in den Geschäftsräumen der Firma Mr.B Veranstaltungs- & Medientechnik aus oder sind auf der Internetseite www.mr-b.de abrufbar. Der Kunde sollte sich vor seinen Ver-
tragsabschlüssen über den neuesten Stand der Miet- und Servicebedingungen erkundigen. Kundendaten werden in EDV-Anlagen in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz gespeichert. Mr.B Veranstaltungs- &
Medientechnik arbeitet regelmäßig am Fortschritt. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen der technischen Angaben und des Programmangebotes vorzunehmen, ohne es öffentlich bekannt zu geben.

2. Vertragsabschluss

Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Mietvertrag bzw. eine Beauftragung für Dienstleistungen kommt erst durch eine Auftragsbestätigung
oder durch Überlassung des Mietgegenstandes durch den Vermieter zustande.

3. Mietgegenstand / Leistungen

Gegenstand des Miet- und Servicevertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen und / oder Beauftragungen für Dienstleistungen. Der Vermieter behält sich
das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.

4. Mietzeit und Mietgebühr / Preise für Dienstleistungen

Die Mietzeit wird nach Tagen (wenn nicht anders vereinbart, 12 Uhr bis 12 Uhr folgender Tag) berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit beginnt mit dem
vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des Vermieters und endet bis zur Rücklieferung ins Lager des Vermieters. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter
über die ursprünglich im Auftrag oder Lieferschein vereinbarten Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nach berechnet. Von einer Verlängerungsabsicht der vereinbarten Mietzeit muss der Mieter den
Vermieter ohne schuldhaftes Zögern in Kenntnis setzen. Die Mietgebühr richtet sich, wenn nicht anders vereinbart, nach der jeweils gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich
benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr. Die Preise für Dienstleistungen richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, wenn nicht anders vereinbart. Alle
Preise verstehen sich in EUR. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten.

5. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten des Mieters auf dem vom Vermieter gewählten Versandweg, es sei denn, der Mieter schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor. Die Kosten einer auf
Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu seinen Lasten. Der Gefahrenübergang tritt ein bei Abholung oder sobald der Vermieter die Sache dem Spediteur oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person übergeben hat.

6. Gebrauch der Mietsache

Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die
Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter bestätigt, mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache vertraut zu sein. Insbesondere sind die einschlägigen Vor-
schriften für Veranstaltungen zu beachten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Berufgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungsstätten-verordnung etc.) Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des
Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu
belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Hersteller-schilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in
irgendeiner Weise entstellt werden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte. Der Verkauf sowie die Verpfändung sind untersagt. Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter
oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter.

7. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die
wahrend der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter. Im Falle eines Total-
schadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Mietsache
oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen. Lampenschäden, Tonnadeln, Ton- und Videoköpfe werden bei
defekter Rückgabe dem Mieter zum Selbstkostenpreis berechnet.

8. Versicherung / Genehmigungen

Die Mietsache ist nicht versichert, es wird dem Mieter empfohlen, zu seinen Lasten eine entsprechende Versicherung zum Wiederbeschaffungswert abzuschließen. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen,
Konzessionen, GEMA-Anmeldungen etc. sowie die Übernahme deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters.

9. Gewährleistung / Schadensersatz

Die Geräte werden in technisch einwandfreiem, geprüftem Zustand bereitgestellt. Jeweils erforderliches und/oder angefordertes Zubehör wird beigepackt. Der Mieter hat Gelegenheit dies bis zum Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs zu überprüfen. Der Vermieter haftet für den funktions-tüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Der Vermieter haftet im Falle von verspäteter oder nicht
erbrachter Leistung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken wird ausgeschlossen. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten. Der Mieter ist
verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und evtl. Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel der Mietge-räte sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem
Vermieter ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels, tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf
Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Sämtliche o.g. Regelungen gelten auch
dann, wenn vom Ver-mieter Personal zur Verfügung gestellt wird. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von
Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. Bei Ausfall
des Mietobjekts beschränkt sich der Schadenersatz auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

10. Stornierung

Bei Rücktritt des Mieters vom Miet- und Servicevertrag, gleich aus welchem Grund, kann der Vermieter ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten den vereinbarten Gesamtpreis für Miete und Service
fordern, bei frühzeitiger Stornierung ermäßigen sich diese wie folgt:
bis 30 Tage vor Miet- und / oder Servicebeginn 1% des Gesamtpreises
bis 14 Tage vor Miet- und / oder Servicebeginn 5% des Gesamtpreises
bis 7 Tage vor Miet- und / oder Servicebeginn 15% des Gesamtpreises
bis 2 Tage vor Miet- und / oder Servicebeginn 30% des Gesamtpreises

Für Privatpersonen (Verbraucher gem. BGB) gilt: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens
mit Erhalt der Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Mr.B Veranstaltungs- & Medientechnik, Ortsstraße 49, 07907 Moßbach.
Das Widerrufsrecht erlischt mit der Entgegennahme der Leistung des Vermieters durch den Mieter.

11. Lieferung

Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus Umstän-den, die der Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter vom
Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder seiner
Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen, etc. berechtigen den Vermieter, unter Ausschluss von Schadens-ersatzansprüchen des Mieters, vom Miet und Servicevertrag
zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

12. Zahlungsbedingungen

Grundsätzlich ist die Miet- und/oder Servicegebühr bei Herausgabe der Mietsache an den Vermieter bzw. bei Beginn der Serviceleistung fällig. Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne
Abzug zahlbar. Bei längerer Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen. Verzug tritt nach
dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen, deren sofortige Rückgabe zu verlangen und sämtliche
Serviceleistungen einzustellen. Bei Überschreiten des Fälligkeitsdatums der Rechnungen von mehr als 5 Tagen ist der Vermieter berechtigt, vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.

13. Rückgabe der Mietsache

Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Bei verspä-teter Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter jeden daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandhaltung
erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache bei Rück-gabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an. Mit
der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Vermieter nicht, dass diese mängelfrei übergeben worden ist. Der Vermieter behält sich eine eingehende Prüfung innerhalb zwei Kalendertagen vor.

14. Sonstiges

Erfüllungsort ist das Lager in 07907 Moßbach, Ortsstraße 49. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem ange-strebten Zweck am nächsten kommt. Der Gerichtsstand ist Lobenstein, soweit gesetzlich zulässig.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
AGB Verleih – Mr.B – 23-02-2005-klein.doc

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